Der Quizspiel-Schrott im Fernsehen kann weitergehen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Urteil vom heute wesentliche Bestimmungen der Gewinnspielsatzung der deutschen Landesmedienanstalten für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt.
Insbesondere seien die zeitlichen Vorgaben für die Gewinnspielsendungen rechtswidrig: Die Gewinnspielsatzung hatte unter anderem vorgesehen, dass ein Gewinnspiel nicht länger als 30 Minuten und eine Gewinnspielsendung nicht länger als drei Stunden dauern dürfe. Diese Bestimmungen wurden nun gekippt.
Das heißt im Klartext: Einschlägige Privat-TV-Sender dürfen auch weiterhin zum Beispiel quälend lange zwei fast identische Bildchen zeigen, auf denen jeder einen Unterschied erkennt, den es zu benennen gilt. Und trotzdem kommt angeblich keiner mit der richtigen Lösung per Telefon ins Studio durch, um läppische 30 Euro zu gewinnen
Dafür verdient der Sender bei jedem Anruf.
Eingriff in Programmfreiheit
Gegen die Gewinnspielsatzung hatte der Sender 9Live ein so genanntes Normenkontrollverfahren gegen die Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) angestrengt. Am Dienstag war es zur mündlichen Verhandlung in München gekommen, in der auch die grundsätzlichen Zweifel an der Berechtigung der Landesmedienanstalten, eine derart in die Programmfreiheit von Rundfunksendern eingreifende Regelung zu erlassen, intensiv diskutiert wurden. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zugelassen, so dass diese Frage noch vor dem Bundesverwaltungsgericht geklärt werden kann.

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